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Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen).
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Nach Einbringung des formlosen Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom BMAW eingeleitet. Das BMAW holt Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a.).
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
Liste der in den letzten fünf Jahren ausgezeichneten Unternehmen (→ BMAW)
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft