Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.
Hinweis
Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.
Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monate (10 Jahre) beanspruchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).
Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,
- die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
- für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
- deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.
Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:
- Ein leiblicher Elternteil
- Ein Großelternteil
- Ein Stiefelternteil
- Ein Pflegeelternteil
Weitere Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz während der Dauer der Pflege im Inland liegt.
Voraussetzungen
- Die Person widmet sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes,
- für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
- die Arbeitskraft der Pflegeperson wird aus diesem Grund überwiegend beansprucht,
- der Wohnsitz liegt im Inland.
Fristen
Die Versicherte/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.
Zuständige Stelle
Die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)
Erforderliche Unterlagen
Formular "Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag"
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss dann nachgereicht werden.
Kosten
Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro im Jahr 2023) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.
Rechtsgrundlagen
§ 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz